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1. Verkehrszeichen sind so anzubringen, daß auch ein Ortsunkundiger ihre Bedeutung ohne weitere Überlegung sofort eindeutig erkennen kann. Sie müssen durch einen beiläufigen Blick erfaßt, verstanden und befolgt werden können. 2. Die Grundsätze nach Ziff. 1 gelten auch für Lichtsignalanlagen (Ampeln). 3. Es bestehen Zweifel, ob Nr. 34.2 der Anlage zur § 1 Abs. 1 BKatVO (Fahrverbot bei Rotlichtverstoß wenn rot bereits länger als 1 Sekunde andauert) von der Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG gedeckt ist und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969 (NJW 1969, 1623) entspricht. 4. Die Entscheidung des BGH vom 28.11.1991 (DAR 1992, 69) bezieht sich auf Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es ist nicht zwingend geboten, die dort aufgestellten Grundsätze auch auf Rotlichtfälle anzuwenden. 5. Aufgabe der Bußgeldbehörde ist es nicht nur, den objektiven Sachverhalt festzustellen. Ihr obliegt es darüber hinaus, a) Feststellungen zu Art und Maß des Verschuldens zu treffen, b) Einwendungen und Einlassungen des Betr. aufzugreifen und ggf. bei der Bemessung der Sanktion zu berücksichtigen und c) auch bei Annahme eines Fahrverbotsregelfalles zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen, ob die Verhängung des Fahrverbots eines erhebliche Härte darstellt und diesem Umstand - ggf. durch angemessene Erhöhung der Geldbuße Rechnung zu tragen.

AG Freiburg (31 OWi 1504/92a) | Datum: 03.11.1992

VRS 85, 51 [...]

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